AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftragsgebers erkennen wir nicht an, sofern wir deren Geltung nicht schriftlich zugestimmt haben. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragsgebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

(2) Sämtliche Vereinbarungen aus dem Vertrag sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.

§ 2 Angebote – Beginn der Leistung

(1) Unsere Angebote unter Abwesenden (z.B. per Mail oder Brief) sind freibleibend, sofern nicht in Textform ein Anderes vereinbart ist. Bietet der Auftraggeber uns einen Vertragsschluss durch Rücksendung unseres freibleibenden Angebotes (z.B. per Mail oder Brief) uns gegenüber an, kommt der Vertrag zustande, sofern wir dem Angebot nicht binnen 10 Tagen widersprechen oder dieses Angebot bestätigen.

(2) Soweit uns der Auftragsgeber Aufträge mündlich erteilt, sind diese bindend. Wir haben jedoch einen Anspruch darauf, dass der Auftragsgeber uns mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt.

§ 3 Vertragsinhalt – zusätzliche Leistungen

(1) Wir liefern unsere Leistungen grundsätzlich als pdf per E-Mail. Wünscht der Auftraggeber weitere Formate oder eine verkörperte Lieferung, sind dadurch entstehende Mehrkosten nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zusätzlich zu vergüten. Die Kosten der Versendung von Mustern oder Plänen (soweit erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht) sind zusätzlich zu ortsüblichen und angemessenen Preisen von dem Auftraggeber zahlen.

(2) Ändern sich gesetzliche oder technische Normen nach dem Datum der Auftragserteilung, sind dadurch entstehende Mehrkosten nach Maßgabe der vertraglich kalkulierten Vergütung, ersatzweise zu ortüblichen und angemessenen Preisen zusätzlich zu vergüten.

(3) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend dem Angebot, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten.

(4) Begleitende Leistungen wie Einführungen, Dokumentationen oder Ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Soweit zusätzlich von uns nicht im Angebot enthaltenes Material verwendet werden muss, ist der Auftraggeber zur Erstattung der uns entstandenen Aufwendungen verpflichtet.

(6) Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten von uns oder unseren Mitarbeitern werden wie Arbeitszeiten vergütet.

(7) Reisekosten, Spesen und erforderliche Auslagen sind zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung in angefallener Höhe zu zahlen.

§ 4 Preise – Preisanpassungen

(1) Unsere Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird zuzüglich in Rechnung gestellt, sofern Mehrwertsteuer anfällt. Bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden wir unsere Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen, ohne dass dem Auftragsgeber daraus ein Kündigungsrecht entsteht.

(2) Bei längerer Vertragsdauer haben wir das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu machen, der Auftragsgeber ist verpflichtet, mit uns hierüber in Verhandlungen zu treten..

§ 5 Zahlungsbedingungen – Fälligkeit – Verzug

(1) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal 2,00 € für Aufwendungen zu erstatten.

(2) Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.

(3) Ist eine zeitabhängige Vergütung vereinbart, sind wir zur wöchentlichen Rechnungsstellung berechtigt.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers, die aus dem selben Vertragsverhältnis wie unseren Forderungen stammen. Der Auftraggeber kann sein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch aus dem selben Vertrag beruht.

(5) Wir sind zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt. Die Nichtzahlung einer Teilrechnung durch den Auftraggeber berechtigt uns zur Verweigerung der weiteren Vertragserfüllung.

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig bei Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstigen Vorschriften zu nennen, die wir für die Erbringung der Leistung beachten sollen.

(2) Der Auftraggeber hat uns zudem rechtzeitig bei Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen auf Wunsch in schriftlich verkörperter Form zur Verfügung stellen, die bei der Leistungserbringung berücksichtigt werden sollen.

(3) Soweit Leistungsfristen oder –termine vereinbart sind, verlängern sich diese angemessen, soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht (rechtzeitig) nach kommt.

(4) Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind mit allen dafür bestehenden Rechtsfolgen Nebenleistungspflichten, insbesondere können wir für ihre Erfüllung eine Nachfrist setzen und bei fruchtlosem Ablauf von dem gesamten Vertrag zurück treten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(5) Soweit der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist er verpflichtet, dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen.

(6) Wir haften nicht für Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.

(7) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass wir die Leistung für den Auftraggeber als Referenz benennen.

§ 7 Annahmeverzug, Verzug des Auftraggebers, Rücktritt

(1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass wir projektbezogen arbeiten und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnehmen. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, sind wir berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten eintritt.

(2) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen unsererseits zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf unserer Seiten nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.

(3) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere aus § 6 nicht nach, können wir von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen.

(4) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was wir an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen haben. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch uns kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht uns ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.

§ 8 Gefährdung der Zahlung, Insolvenz

(1) Wird nach Abschluss der Vertrages für uns erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern, bis die entsprechende Gegenleistung von dem Auftraggeber bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.

(2) Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht nachkommt.

(3) Ist der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.

(4) Kündigen wir oder treten wir nach Absatz 2 oder 3 zurück, können wir von dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

§ 9 Leistungszeit – Leistungserbringung

(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu erbringen, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Sofern wir für unsere Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungsfristen vorbehaltlich einer fristgerechten Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten haben.

(4) Soweit wir Zwischenergebnisse bei dem Auftraggeber abliefern, hat der Auftraggeber diese unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

§ 10 Untervergabe der Leistung

(1) Wir sind berechtigt, Subunternehmer einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.

(2) Der Auftraggeber kann einer Weitervergabe widersprechen, wenn dadurch seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.

§ 11 Rechte am Ergebnis, Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Auftraggeber eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese extra zu vergüten.

(2) Soweit uns ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns als Urheber zu benennen, sofern nicht vertraglich ein Anderes vereinbart ist.

(3) Das Nutzungsrecht des Auftraggebers bezieht sich nur auf die abschließend abgelieferte Leistung und wird erst Zug um Zug gegen Zahlung der vollständigen Vergütung eingeräumt. Vorher verbleiben die alleinigen Nutzungsrechte bei uns. Ebenso behalten wir an allen Zwischenprodukten, Mustern oder sonstigen Entwürfen von uns immer die alleinigen schutzfähigen Rechte.

§ 12 Mängelrechte – Verjährung

(1) Vor Ausführung unserer Pläne insbesondere am Bau wird darauf hingewiesen, dass alle Maße vom Ausführenden vor Ort zu überprüfen sind, auch wenn dies auf den Planunterlagen nicht im Einzelnen angegeben ist.

(2) Es ist selbst bei größter Sorgfalt nicht immer möglich, die Wünsche des Auftraggebers in einem CAD-System so auszuführen, dass sie sich mit einem Entwurf oder einer Handzeichnung decken.

(3) Unsere Leistung beinhaltet keine Planung. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Umsetzung des Zeichenauftrages selbst.

(4) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, hat er die Leistung unverzüglich nach der Übergabe oder Abnahme, soweit es nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige von dem Auftraggeber unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

(5) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.

(6) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung unsererseits, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(7) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder wir haben den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 13 Vertragsunterlagen, Pfandrecht

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.

(2) Für unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an uns zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch unsere sonstige Forderungen gegen den Auftraggeber , die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und so lange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn wir die Sache oder das Recht für den Falle des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, uns bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für uns nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

§ 14 Rechte Dritter

(1) Soweit wir einen Auftrag für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben durchführen und der Auftraggeber uns Materialien, insbesondere Zeichnungen, Pläne oder sonstige Unterlagen stellt, steht der Auftraggeber dafür ein, dass seine Beistellung keine Rechte Dritter verletzt.

(2) Sofern wir in diesem Fall von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen (insb. Rechtsverfolgungskosten), die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 15 Verschwiegenheit

(1) Einer Geheimhaltungsverpflichtung unsererseits unterfallen nur Informationen, Daten, Pläne oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers, die dieser ausdrücklich als geheim gekennzeichnet hat.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt ist oder wird oder ohne unser Verschulden allgemeinen bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung der Informationen des Auftraggebers erarbeiten haben oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.

(8)Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§ 16 Mediation

(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung ohne Angabe von Gründen.

(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.

(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationsitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.

(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.

§ 17 Datenschutz, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung

(1) Als die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Stelle versichern wir, dass die Erhebung, die Speicherung, die Veränderung, die Übermittlung, die Sperrung, die Löschung und die Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers bei uns zum Schutze der personenbezogenen Daten des Auftraggebers immer in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und übrigen gesetzlichen Regelungen erfolgt.

(2) Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Auftraggebers an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. Subunternehmen, Hoster und sonstige Dritte. In den Fällen der Weitergabe der personenbezogenen Daten des Auftraggebers an Dritte beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.

(3) Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Auftraggeber mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.

(4) Der Auftraggeber hat das Recht, unentgeltlich Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Der Auftraggeber hat ferner das Recht, seine Einwilligung in die Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu der Person des Auftraggebers gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung eine Sperrung der betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Die Vertragssprache ist deutsch.

(3) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.

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