Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 – Beispiel
Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 – Beispiel

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Flucht- und Rettungsplan Zweiter Fluchtweg


Die Frage nach der Erforderlichkeit eines zweiten Fluchtwegs stellt sich bei nahezu jedem Bauprojekt und ist entscheidend für die Sicherheit der Gebäudenutzer. Während bei kleineren Gebäuden oft ein einzelner Fluchtweg ausreicht, sind bei größeren oder speziell genutzten Objekten zusätzliche Rettungswege gesetzlich vorgeschrieben. Die korrekte Beurteilung ab wann ein zweiter Fluchtweg erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die in diesem Artikel detailliert erläutert werden.

Rechtliche Grundlagen für zweite Fluchtwege

Die Anforderungen an Fluchtwege sind in Deutschland primär in den Landesbauordnungen und der Musterbauordnung geregelt. Diese Vorschriften werden durch spezielle Verordnungen ergänzt, wie die Muster-Versammlungsstättenverordnung, die Muster-Verkaufsstättenverordnung oder die Muster-Hochhaus-Richtlinie. Die Bestimmungen definieren präzise, wann ein zweiter Fluchtweg erforderlich ist und welche technischen Anforderungen dabei zu erfüllen sind.

Gebäudeklassen und ihre Anforderungen

Die deutsche Bauordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Gebäudeklassen, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Fluchtwege stellen:

  1. Gebäudeklasse 1: Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern Brutto-Grundfläche. Hier ist in der Regel ein Fluchtweg ausreichend.
  2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als 400 Quadratmetern Brutto-Grundfläche je Geschoss. Auch hier reicht meist ein einziger Fluchtweg aus.
  3. Gebäudeklasse 3: Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern. Ab dieser Klasse ist ein zweiter Fluchtweg grundsätzlich erforderlich.
  4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und nicht mehr als 400 Quadratmetern Brutto-Grundfläche je Geschoss. Ein zweiter Fluchtweg ist hier obligatorisch.
  5. Gebäudeklasse 5: Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Diese benötigen immer zwei unabhängige Fluchtwege.

Flucht und Rettungsplan Zweiter Fluchtweg

Kriterien für die Erforderlichkeit eines zweiten Fluchtwegs

Neben der Gebäudeklasse bestimmen verschiedene weitere Faktoren, ab wann ist ein zweiter Fluchtweg erforderlich:

  1. Personenzahl: Die Anzahl der Personen, die sich regelmäßig in einem Gebäude aufhalten, ist ein entscheidender Faktor. Bei größeren Menschenansammlungen steigt das Risiko und damit die Anforderung an die Fluchtwegkapazität erheblich.
  2. Gebäudehöhe: Mit zunehmender Gebäudehöhe wird die Selbstrettung erschwert und die Feuerwehr benötigt längere Zeit für Rettungsmaßnahmen. Daher sind ab bestimmten Höhen zusätzliche Fluchtwege vorgeschrieben.
  3. Räumliche Ausdehnung: Große Grundflächen erschweren die Orientierung und verlängern die Fluchtwege erheblich. Dies macht zusätzliche Rettungswege notwendig, um die maximalen Fluchtweglängen einzuhalten.
  4. Nutzungsart und Brandrisiko: Verschiedene Nutzungsarten bringen unterschiedliche Risiken mit sich. Produktionsstätten, Lager mit brennbaren Materialien oder chemische Anlagen erfordern besondere Sicherheitsvorkehrungen.

Spezielle Anforderungen nach Nutzungsarten

Verschiedene Gebäudetypen haben spezifische Regelungen bezüglich eines zweiten Fluchtwegs:

  1. Versammlungsstätten: Bei Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besuchern ist ein zweiter Fluchtweg grundsätzlich erforderlich. Bei kleineren Versammlungsräumen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Fluchtweg ausreichen, wenn die Fluchtweglänge 20 Meter nicht überschreitet.
  2. Verkaufsstätten: Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern benötigen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege. Bei kleineren Verkaufsstätten reicht ein Fluchtweg aus, sofern die maximale Fluchtweglänge von 35 Metern eingehalten wird.
  3. Bürogebäude: In Bürogebäuden ist ab der Gebäudeklasse 3 ein zweiter Fluchtweg büro erforderlich. Bei großen Büroflächen müssen zusätzlich die maximalen Fluchtweglängen beachtet werden.
  4. Beherbergungsstätten: Hotels und andere Beherbergungsstätten benötigen ab bestimmten Größen zwei unabhängige Fluchtwege, wobei besondere Anforderungen an die Kennzeichnung und Beleuchtung gelten.
  5. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Aufgrund der eingeschränkten Mobilität der Bewohner gelten hier besonders strenge Anforderungen. Meist ist ein zweiter Fluchtweg notwendig, wobei mindestens einer für Rollstühle und Krankenbetten geeignet sein muss.
  6. Schulen und Kindergärten: Bildungseinrichtungen erfordern aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Nutzer oft zwei Fluchtwege, auch wenn sie ansonsten in eine niedrigere Gebäudeklasse fallen würden.

Zweiter Fluchtweg Mehrfamilienhaus und Wohngebäude

Ein zweiter Fluchtweg Mehrfamilienhaus unterliegt besonderen Regelungen. In Wohngebäuden ist es zulässig, dass der zweite Fluchtweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr bewerkstelligt wird. Grundannahme hierbei ist, dass nur mit einer bestimmten Anzahl an betroffenen Personen zu rechnen ist.

Bei einem zweiter Fluchtweg Wohnung dient üblicherweise ein Fenster als Ausstiegspunkt, das nach den Vorschriften mindestens ein lichtes Maß von 0,9 x 1,2 Meter aufweisen muss. Ein zweiter Fluchtweg Fenster muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um als solcher anerkannt zu werden. Gibt es Dielen, Dachaufbauten oder Dachschrägen, darf horizontal gemessen kein größerer Abstand als 1 Meter von der Traufkante bestehen.

Regionale Besonderheiten und Vorschriften

Die zweiter Fluchtweg Vorschrift kann je nach Bundesland variieren. Ein zweiter Fluchtweg Bayern beispielsweise unterliegt der Bayerischen Bauordnung, die spezifische Anforderungen festlegt. Diese regionalen Unterschiede müssen bei der Planung berücksichtigt werden, da die Landesbauordnungen teilweise von der Musterbauordnung abweichen.

Technische Anforderungen an zweite Fluchtwege

Ein zweiter Fluchtweg muss bestimmte technische Kriterien erfüllen, die als zweiter Fluchtweg Anforderungen definiert sind:

  1. Unabhängigkeit: Der zweite Fluchtweg muss vom ersten baulich getrennt und unabhängig nutzbar sein. Beide Wege dürfen nicht durch dasselbe Treppenhaus oder denselben Gebäudeteil führen.
  2. Mindestbreite: Die Breite muss den gleichen Anforderungen entsprechen wie beim ersten Fluchtweg und richtet sich nach der Personenzahl und Nutzungsart.
  3. Brandschutz: Zweite Fluchtwege müssen die gleichen brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen, einschließlich feuerbeständiger Trennwände und selbstschließender Türen.
  4. Barrierefreiheit: Mindestens einer der Fluchtwege muss barrierefrei gestaltet sein, um auch mobilitätseingeschränkten Personen eine sichere Flucht zu ermöglichen.

Besondere Bereiche: Dachgeschoss und Keller

Ein zweiter Fluchtweg Dachgeschoss erfordert besondere Aufmerksamkeit, da hier oft nur begrenzte Möglichkeiten für alternative Fluchtwege bestehen. Bei Dachgeschossen können Dachausstiegsfenster oder spezielle Rettungswege über das Dach als zweiter Fluchtweg dienen.

Ein zweiter Fluchtweg Keller ist besonders kritisch zu betrachten, da Kellerräume oft nur über einen Zugang verfügen. Bei größeren Kellergeschossen oder solchen mit Aufenthaltsräumen ist die Einrichtung eines zusätzlichen Fluchtwegs oft zweiter Fluchtweg Pflicht.

Maximale Fluchtweglängen

Die zulässigen Fluchtweglängen variieren je nach Nutzungsart und Risiko:

  1. Allgemeine Gebäude: In normalen Gebäuden beträgt die maximale Fluchtweglänge 35 Meter. Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage kann diese auf 50 Meter erhöht werden.
  2. Versammlungsstätten: Hier gelten strengere Vorgaben mit maximalen Fluchtweglängen von 20 bis 30 Metern, abhängig von der konkreten Nutzung.
  3. Verkaufsstätten: Die maximale Fluchtweglänge beträgt 35 Meter, kann aber bei vorhandener Sprinkleranlage auf 50 Meter erweitert werden.
  4. Hochhäuser: In Hochhäusern gelten besondere Regelungen mit oft kürzeren maximalen Fluchtweglängen und zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen.

Flucht und Rettungsplan Zweiter Fluchtweg

Ausnahmen und Sonderregelungen

Unter bestimmten Umständen können Ausnahmen von der Regel des zweiten Fluchtwegs gewährt werden:

  1. Besondere bauliche Maßnahmen: Durch zusätzliche Brandschutzmaßnahmen wie Sprinkleranlagen oder besondere Brandabschnittbildung können Erleichterungen erreicht werden.
  2. Geringe Personenzahl: Bei sehr geringer Personenanzahl und niedrigem Risiko können Behörden Ausnahmen genehmigen.
  3. Kurze Fluchtweglängen: Wenn die Fluchtweglängen deutlich unter den Maximalwerten liegen, kann teilweise auf einen zweiten Fluchtweg verzichtet werden.
  4. Besondere Überwachung: Bei ständiger Überwachung durch geschultes Personal können unter Umständen Erleichterungen gewährt werden.

Praktische Planungsaspekte

Bei der Planung ist es wichtig zu klären, zweiter Fluchtweg ab wann erforderlich ist und welche Faktoren dabei zu berücksichtigen sind:

  1. Frühzeitige Planung: Die Frage zweiter Fluchtweg wann erforderlich muss bereits in der frühen Planungsphase geklärt werden, da nachträgliche Änderungen oft schwierig und kostenintensiv sind.
  2. Behördliche Abstimmung: Eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Baugenehmigungsbehörden und der örtlichen Feuerwehr ist empfehlenswert.
  3. Wirtschaftlichkeit: Die Kosten für zusätzliche Fluchtwege müssen in die Gesamtkalkulation einbezogen werden, da sie erhebliche bauliche Maßnahmen erfordern können.
  4. Wartung und Instandhaltung: Zweite Fluchtwege müssen dauerhaft freigehalten und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

Häufige Planungsfehler vermeiden

Bei der Planung von zweiten Fluchtwegen treten immer wieder typische Fehler auf:

  1. Unzureichende Trennung: Beide Fluchtwege führen durch denselben Gebäudeteil oder sind nicht ausreichend voneinander getrennt.
  2. Falsche Dimensionierung: Die Breite der Fluchtwege ist nicht auf die tatsächliche Personenzahl ausgelegt.
  3. Mangelhafte Kennzeichnung: Die Fluchtwege sind nicht deutlich genug gekennzeichnet oder die Beschilderung entspricht nicht den Normen.
  4. Vernachlässigung der Barrierefreiheit: Mindestens ein Fluchtweg muss auch für mobilitätseingeschränkte Personen nutzbar sein.
  5. Unzureichende Beleuchtung: Die Sicherheitsbeleuchtung ist nicht ausreichend dimensioniert oder fehlt ganz.

Die korrekte Beurteilung, ab wann zweiter Fluchtweg erforderlich ist, erfordert fundierte Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und eine sorgfältige Analyse der konkreten Gebäudesituation. Eine professionelle Planung ist dabei unerlässlich für die Sicherheit aller Gebäudenutzer und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Feuerwehrplan nach DIN 14095

Feuerwehrpläne enthalten spezifische Informationen über Zugangswege, Risiken, Brandschutzeinrichtungen und Gebäudedetails, um der Feuerwehr eine schnelle Einsatzkoordination zu ermöglichen.

Feuerwehrplan Berlin
Feuerwehrplan Berlin – Beispiel eines Übersichtsplans

Feuerwehrlaufkarten
nach DIN 14675

Feuerwehrlaufkarten sind schematische Pläne, die den kürzesten Weg von der Brandmeldezentrale bis zur aktivierten Meldergruppe dokumentieren.

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Ihr Tom Neubert
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